Ökologischer Jagdverein Mecklenburg-Vorpommern e.V.
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Positionspapier
Jagd in den Nationalparken des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Es gab und gibt viele
Diskussionen darüber, ob und in welcher Form die Jagd in den drei Nationalparken
des Landes durchgeführt werden soll. Seit ihrer gesetzlichen Festsetzung im
September des Jahres 1990 versuchten Aufbaustäbe der
Großschutzgebietsverwaltungen, Forst-und Naturschutzbehörden,
Jagdwissenschaftler sowie Verbände der Jagdfrage nachzugehen. Der ÖJV M-V
vertritt zur Jagd in den Nationalparken des Landes folgende Position:
- Ausgehend von der
international anerkannten Zielsetzung eines Nationalparks Natur Natur sein
zu lassen, ist der „Wildnis“ auch in unseren sehr anthropogen
geprägten Parken zumindest in den Kernzonen Priorität einzuräumen. Somit gilt
als wichtigstes Schutzziel ein umfassender, vom Menschen unbeeinflusster
Prozessschutz. Demnach wäre die Jagd als menschlicher Eingriff grundsätzlich
unzulässig.
- Der kulturlandschaftliche
Charakter unserer Parke, die relativ geringe Größe und ihre Einbettung in die
Kulturlandschaft machen jagdliche Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes
und zur Abwendung von Schäden auf dem wirtschaftlich genutzten Umland jedoch
erforderlich. Damit ist die Jagd lediglich Mittel zum Zweck und unterscheidet
sich erheblich vom konventionellen Jagdbegriff. SIEFKE sprach bereits 1996 von
„Widerspruch und Notwendigkeit“ der Jagd in Nationalparken.
- Die Jagdwissenschaftler
STUBBE und MAHNKE entwickelten 1998 folgendes Leitbild für die Jagd in
Nationalparken:
„Die Jagd ist in einem Nationalpark in erster Linie die ausgleichende
Regulation der Bilanz zwischen Pflanzenbeständen und Tiergemeinschaften, ist
Prozessschutz in Richtung eines Naturwaldes oder einer urwaldähnlichen Dynamik
und ist notwendigerweise verantwortungsvolles, von hohem Wissen getragenes
Wildtiermanagement. Der Jäger erfüllt die Aufgaben der großen Beutegreifer im
Urwald. Das Wildtiermanagement im Nationalpark ist frei von Zielsetzungen
jagdlicher Produktivität (Wildbret-und
Trophäenaufkommen).
- Für die Jagd in den
Nationalparken des Landes - richtigerweise ist aus den v. g. Gründen
von einem Wildtiermanagement zu sprechen - müssen folgende
Grundsätze gelten:
- Nationalparkflächen sind
grundsätzlich nicht in Hegegemeinschaften einzubinden. Ihr Zweck
widerspricht i.d.R. dem nationalparkgerechten Wildtiermanagement. Im Falle
einer Mitgliedschaft in einer HG sind die Belange des jeweiligen
Nationalparks durch entsprechende Beschlüsse konsequent zu berücksichtigen.
Eine Abstimmung des Abschussplanes nach Geschlecht, Altersklassen und
Quantität sollte mit den Hegegemeinschaften jedoch immer erfolgen.
- In erster Linie ist aus
Gründen der Wildbestandsregulierung zu jagen, wenn negative Einflüsse
einzelner Wildarten auf den Gesamtlebensraum im Nationalpark verhindert
werden müssen. Dies betrifft in der Regel nur Schalenwild.
- Gejagt werden muss auch
zur Verhinderung gravierender Schäden außerhalb der Nationalparke. Dies ist
sorgfältig zu prüfen. Jagdliche Defizite außerhalb der Nationalparke können
nicht zu Lasten der Schutzgebiete gehen und innerhalb dieser ausgeglichen
werden. Grundsätzlich sollte die Jagd im direkten Umfeld der Nationalparke
den jeweiligen Schutzzweck angemessen berücksichtigen.
- Die Höhe des Abschusses
ist konsequent auf die Erreichung des Schutzzieles nach ökologischen Weisern
zu planen. Grundsätzlich sind das die Verbissintensität im Wald und der
Schaden auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Abschusskriterien, welche
sich an Trophäenmerkmalen oder Wildkörpergewicht orientieren, müssen
unterbleiben. Aus moralisch-ethischer Sicht und mit vernachlässigbarem
Einfluss auf die Schutzziele sind folgende Abschusskriterien für Schalenwild
sofort anwendbar:
Wahlabschuss nach
- Altersklasse
unter Berücksichtigung des
-
Geschlechterverhältnisses (weiblich vor männlich), der
- Sozialstruktur
(z.B. Frischling vor Bache, Leitbachen schonen, Kitz vor Ricke, Kalb vor
Tier, Leittiere schonen) und der
- Körperlichen
Verfassung (schwache, kranke).
Dementsprechend erübrigt sich die Teilnahme an Trophäenschauen.
- Der Abschuss von
Trophäenträgern des „Reifealters“ während der Brunft ist zur Erreichung der
Schutzzwecke nicht erforderlich und muss deshalb unterbleiben. D.h.
jagdliche Eingriffe in der Regel nur beim weiblichen Wild und in der
Jugendklasse.
- Durch die Anwendung von
effektiven, letztlich störungsarmen Jagdmethoden, z.B. Gruppenansitze,
Intervalljagden sowie den Einsatz von Stöberhunden, soll eine rasche
Abschussplanerfüllung in möglichst kurzen Jagdzeiten erreicht werden. Auf
Jagdgäste im Sinne der Durchführung kostenpflichtiger oder kostenloser
Einzelabschüsse muss verzichtet werden, da diese Jagdform einer effektiven
und störungsarmen Jagd entgegensteht.
- Auf die Anlage und
Unterhaltung von Fütterungen, Kirrungen, Wildäckern und Wildwiesen ist
konsequent zu verzichten.
- Die Anzahl der jagdlichen
Einrichtungen muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Dort
wo sie unerlässlich sind, sollten sie so unauffällig wie möglich errichtet
werden.
- Eine Bejagung von
Beutegreifern erfolgt nur, wenn deren Reduzierung zur Erreichung eines
speziellen Schutzzweckes zwingend erforderlich ist. Der Erfolg ist durch
geeignete Monitoringverfahren nachzuweisen. Dem Selbstregulierungspotential
im Räuber-Beute-System ist größtmöglicher Spielraum zu lassen.
- In den landesrechtlichen
Vorschriften, z. B der Jagdnutzungsanweisung des Landwirtschaftsministers
und der Wildbewirtschaftungsrichtlinie, müssen die besonderen Bedingungen
der Nationalparke angemessen berücksichtigt werden.
- Der Vorstand
-
Mölln-Medow, den 29. Mai 2002
Quellenangabe:
A. SIEFKE: „Widerspruch und Notwendigkeit“, unsere Jagd 6/1996
E. EMMERT: „Ökologisch jagen in
Schutzgebieten...“, ÖKOJAGD Mai 2002
STUBBE/MAHNKE: „Raumnutzungsverhalten des Rot-und
Damwildes im Müritznationalpark“, 1998
Nationalparkamt Rügen: „Konzeption zur
Entwicklung der Wildbestandsbehandlung im Nationalpark Jasmund“, 2002